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Keine Nachteile für Auszubildende bei der Zulassung zur Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (AP/GP), wenn terminierte Prüfungen infolge Covid-19 entfallen

  • Kann Teil 1 der gestreckten AP/GP infolge Covid-19 nicht wie geplant statt-finden, kann dennoch eine Zulassung des Prüflings zu Teil 2 der AP/GP erfolgen. In diesem Falle ist Teil 1 zusammen mit Teil 2 abzulegen.
  • Findet eine Zwischenprüfung (ZP) infolge Covid-19 nicht statt, ist dies bei der Zulassung zur AP/GP wie eine unverschuldete Nichtteilnahme des Prüflings an der ZP zu behandeln. Ist die ZP daher wegen Covid-19 endgültig entfallen, steht die fehlende Teilnahme an der ZP der Zulassung zur AP/GP nicht entgegen.

 

  • Infolge der Covid-19-Pandemie können derzeit bundesweit Prüfungstermine nicht wie geplant stattfinden. Den betroffenen Auszubildenden entsteht aufgrund nicht stattfindender ZP bzw. eines nicht erfolgenden Teils 1 einer gestreckten AP/GP jedoch kein Nachteil bei der Zulassung zur AP/GP bzw. zu Teil 2 der AP/GP.
  • Die Zulassung zur AP/GP bzw. zu Teil 2 der AP/GP setzt zwar an sich unter anderem die Teilnahme an vorgeschriebenen ZP bzw. Teil 1 der AP/GP voraus.
  • Für den Fall der gestreckten AP/GP (Teil 1 und 2) ist in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BBiG/§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 HwO jedoch geregelt, dass zu Teil 2 der AP/GP auch zuzulassen ist, wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an Teil 1 der AP/GP nicht teilgenommen hat.
  • Wenn schon die unverschuldete Nichtteilnahme an Teil 1 der AP/GP, der für die Abschlussnote relevant ist, der Zulassung zu Teil 2 der AP/GP nicht entgegensteht, dann muss dies erst recht für die bloß den Ausbildungsstand ermittelnde ZP und die Zulassung zur (klassischen Variante der) AP/GP gelten. Zumindest ist eine solche Ausnahme in Anlehnung an den Gedanken des fehlenden Vertretenmüssens (§ 43 Absatz 1 Nummer 3, 2. Halbsatz BBiG bzw. § 36 Absatz 1 Nummer 3, 2. Halbsatz HwO) bei unverschuldet nicht möglicher Teilnahme bis zum Termin der AP/GP anzunehmen (z. B. wegen nachgewiesener Krankheit).1
  • Entsprechendes sollte gelten, wenn infolge der Covid-19-Pandemie eine ZP, die den Ausbildungsstand ermitteln soll, was üblicherweise in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres erfolgt, rein tatsächlich nicht mehr sinnvoll oder zumutbar mit entsprechendem Vorlauf vor der AP/GP stattfinden kann. Umso mehr sollte dies gelten, wenn im Einzelfall aufgrund einer Verkürzung oder vorzeitigen Zulassung die AP/GP früher als regulär stattfindet.
  • Aufgrund der Relevanz von Teil 1 der AP/GP – im Gegensatz zur ZP – für die Ab-schlussnote ist bei unverschuldeter Nichtteilnahme an Teil 1 der AP/GP dieser Teil zusammen mit Teil 2 der AP/GP abzulegen (§ 44 Absatz 3 Satz 2 BBiG bzw. § 36a Absatz 3 Satz 2 HwO).

1 So auch Herkert/Töltl, § 43 BBiG Rn. 27 (Verweis bei Herkert/Töltl, § 36 HwO Rn. 1 auf die Kommentierung des § 43 BBiG).

Quelle: Zwischen BMBF und BMWi abgestimmtes Papier zu den Konsequenzen von durch die Covid-19-Pandemie ausfallenden Zwischenprüfungen und Teil 1 - Prüfungen der gestreckten Abschlussprüfung (PDF)Zwischen BMBF und BMWi abgestimmtes Papier zu den Konsequenzen von durch die Covid-19-Pandemie ausfallenden Zwischenprüfungen und Teil 1 - Prüfungen der gestreckten Abschlussprüfung (PDF)

 

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