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Grundlagen

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gehören dem Staatlichen Schulamt an. Ihre Tätigkeit umfasst nach § 94 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz folgende Bereiche:

  • Präventive und systembezogene Beratung
  • Psychologische Beratung von Schulen, Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen können von Schulleitungen, Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie auch amtsintern angefragt werden.

Bei Bedarf kooperiert die Schulpsychologie mit anderen Institutionen, zum Beispiel Jugendamt, Jugendhilfe, Beratungsstellen, Polizei, Ärzten und Therapeuten.

Arbeitsfelder

Beratung des Systems Schule

  • Pädagogische Tage/Konferenzen
  • Schulentwicklung, Interne Evaluation
  • Teamentwicklung
  • Präventionsprogramme
  • Konfliktlösung und Mediation
  • Fortbildungsangebote
  • Unterstützung des Beratungsnetzwerks der Schule (zum Beispiel Beratungsteams, Runde Tische, Kollegiale Fallberatung)

Beratung von Lehrkräften und Schulleitungen

  • Umgang mit schwierigen Klassen
  • Supervision und Coaching
  • Gespräche mit Eltern
  • Umgang mit Belastungen im Schulalltag

Beratung von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern im Einzelfall

  • Probleme von Schülerinnen und Schülern (zum Beispiel Leistungsversagen, Ängste, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Probleme, Schulvermeidung)
  • Schullaufbahnberatung
  • Konflikte Schule/Elternhaus

Übergreifende schulpsychologische Aufgaben

Regionale Koordination und Beratung in den Bereichen:

  • Krisenmanagement
  • Suchtprävention
  • Gewaltprävention
  • Hochbegabung
  • Teilleistungsstörungen
  • Lehrergesundheit

Arbeitsweisen

  • Schulpsychologische Beratung will Ratsuchende darin unterstützen, den jeweils passenden Lösungsweg zu finden
    und auftretende Probleme in eigener Verantwortung zu bewältigen.
  • Schulpsychologische Beratung ist freiwillig und kostenfrei.
  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen der Schweigepflicht.
  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen haben genaue Kenntnisse des Systems Schule. Sie vertreten eine neutrale Position und sind weder einseitig der Schule noch den Interessen von Eltern oder Schülerinnen und Schülern verpflichtet.
  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstützen auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden der Psychologie die pädagogische Arbeit an den Schulen und fördern deren Weiterentwicklung.
  • Schulpsychologische Arbeit befasst sich sowohl mit aktuellen Problemen des Schulalltags als auch präventiv mit der Gestaltung und Entwicklung von Schule.

Staatliches Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg
Am Hospital 9
34560 Fritzlar
Telefon: 05622 790-0
www.schulamt-fritzlar.hessen.de

 

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Keine Nachteile für Auszubildende bei der Zulassung zur Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (AP/GP), wenn terminierte Prüfungen infolge Covid-19 entfallen

  • Kann Teil 1 der gestreckten AP/GP infolge Covid-19 nicht wie geplant statt-finden, kann dennoch eine Zulassung des Prüflings zu Teil 2 der AP/GP erfolgen. In diesem Falle ist Teil 1 zusammen mit Teil 2 abzulegen.
  • Findet eine Zwischenprüfung (ZP) infolge Covid-19 nicht statt, ist dies bei der Zulassung zur AP/GP wie eine unverschuldete Nichtteilnahme des Prüflings an der ZP zu behandeln. Ist die ZP daher wegen Covid-19 endgültig entfallen, steht die fehlende Teilnahme an der ZP der Zulassung zur AP/GP nicht entgegen.

 

  • Infolge der Covid-19-Pandemie können derzeit bundesweit Prüfungstermine nicht wie geplant stattfinden. Den betroffenen Auszubildenden entsteht aufgrund nicht stattfindender ZP bzw. eines nicht erfolgenden Teils 1 einer gestreckten AP/GP jedoch kein Nachteil bei der Zulassung zur AP/GP bzw. zu Teil 2 der AP/GP.
  • Die Zulassung zur AP/GP bzw. zu Teil 2 der AP/GP setzt zwar an sich unter anderem die Teilnahme an vorgeschriebenen ZP bzw. Teil 1 der AP/GP voraus.
  • Für den Fall der gestreckten AP/GP (Teil 1 und 2) ist in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BBiG/§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 HwO jedoch geregelt, dass zu Teil 2 der AP/GP auch zuzulassen ist, wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an Teil 1 der AP/GP nicht teilgenommen hat.
  • Wenn schon die unverschuldete Nichtteilnahme an Teil 1 der AP/GP, der für die Abschlussnote relevant ist, der Zulassung zu Teil 2 der AP/GP nicht entgegensteht, dann muss dies erst recht für die bloß den Ausbildungsstand ermittelnde ZP und die Zulassung zur (klassischen Variante der) AP/GP gelten. Zumindest ist eine solche Ausnahme in Anlehnung an den Gedanken des fehlenden Vertretenmüssens (§ 43 Absatz 1 Nummer 3, 2. Halbsatz BBiG bzw. § 36 Absatz 1 Nummer 3, 2. Halbsatz HwO) bei unverschuldet nicht möglicher Teilnahme bis zum Termin der AP/GP anzunehmen (z. B. wegen nachgewiesener Krankheit).1
  • Entsprechendes sollte gelten, wenn infolge der Covid-19-Pandemie eine ZP, die den Ausbildungsstand ermitteln soll, was üblicherweise in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres erfolgt, rein tatsächlich nicht mehr sinnvoll oder zumutbar mit entsprechendem Vorlauf vor der AP/GP stattfinden kann. Umso mehr sollte dies gelten, wenn im Einzelfall aufgrund einer Verkürzung oder vorzeitigen Zulassung die AP/GP früher als regulär stattfindet.
  • Aufgrund der Relevanz von Teil 1 der AP/GP – im Gegensatz zur ZP – für die Ab-schlussnote ist bei unverschuldeter Nichtteilnahme an Teil 1 der AP/GP dieser Teil zusammen mit Teil 2 der AP/GP abzulegen (§ 44 Absatz 3 Satz 2 BBiG bzw. § 36a Absatz 3 Satz 2 HwO).

1 So auch Herkert/Töltl, § 43 BBiG Rn. 27 (Verweis bei Herkert/Töltl, § 36 HwO Rn. 1 auf die Kommentierung des § 43 BBiG).

Quelle: Zwischen BMBF und BMWi abgestimmtes Papier zu den Konsequenzen von durch die Covid-19-Pandemie ausfallenden Zwischenprüfungen und Teil 1 - Prüfungen der gestreckten Abschlussprüfung (PDF)Zwischen BMBF und BMWi abgestimmtes Papier zu den Konsequenzen von durch die Covid-19-Pandemie ausfallenden Zwischenprüfungen und Teil 1 - Prüfungen der gestreckten Abschlussprüfung (PDF)

 

schriftliche pruefung kopie fuer 27 3 2020

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) verschieben die für April und Mai geplanten schriftlichen Azubi-Abschlussprüfungen in den Sommer 2020. Hiervon sind rund 210.000 Auszubildende betroffen. Bis einschließlich Mai finden auch keine IHK-Weiterbildungsprüfungen statt. Diese werden zwischen Juni und August nachgeholt. Darauf haben sich die zuständigen IHK-Gremien verständigt.

Freitag, 27.03.2020

Die schriftlichen IHK-Ausbildungsprüfungen werden nach jetzigem Stand in der Zeit vom 16. bis zum 19. Juni 2020 nachgeholt. Die industriell-technischen Prüfungen sollen demnach am 16. und 17. Juni 2020 und die kaufmännischen am 18. und 19. Juni 2020 stattfinden. Für Baden-Württemberg wird es gesonderte Termine geben, über die die örtlichen IHKs schnellstmöglich informieren werden.

Prüfungsteilnehmer, die im Frühjahr 2020 für die Abschlussprüfung Teil 1 angemeldet waren, können ihre Prüfung im Herbst 2020 nachholen. Genauere Informationen zu den Aus- und Weiterbildungsprüfungen werden die IHKs auf ihren Webseiten bereitstellen.

Die IHK-Organisation begründet die Absage mit dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen sowie mit den Vorgaben in einzelnen Bundesländern. Insbesondere aufgrund dieser Vorschriften ist es faktisch unmöglich geworden, bundesweit einheitliche Prüfungen ordnungsgemäß abzuhalten.

Auch Unterrichtungen sowie Sach- und Fachkundeprüfungen ausgesetzt

Auch alle IHK-Unterrichtungen sowie die IHK Sach- und Fachkundeprüfungen (Verkehrsprüfungen sowie Unterrichtungen und Prüfungen aus dem Bereich des Gewerberechts) bleiben ebenfalls mindestens bis zum 24. April 2020 ausgesetzt. Auch hier werden die örtlichen IHKs schnellstmöglich darüber informieren, wann diese wieder stattfinden können.

Bei dringenden Engpässen, die beispielsweise systemrelevante Unternehmen betreffen, kann es im Einzelfall im Rahmen der landesrechtlichen Möglichkeiten Ausnahmen geben. Die Entscheidung trifft die zuständige IHK in engem Austausch mit den Unternehmen vor Ort.

Was gilt für Berufskraftfahrer?

Um Engpässe im Güterverkehr zu vermeiden sind Ausnahmeregelungen getroffen worden. So können Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März und dem 30. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 verlängert werden.

Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer "95") verfügen, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr bis einschließlich 17. April 2020 nicht beanstandet.

Quelle: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/presseinformationen/ihks-verschieben-azubi-abschluss-sowie-weiterbildungspruefungen--20360

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Auszubildende,

ich hoffe, Sie haben die erste Woche unserer coronabedingten Schulschließung gut überstanden und erfreuen sich weiterhin bester Gesundheit.

Durch Ihre Lehrkräfte erhalten Sie über das Schulportal (LANIS), Moddle oder per E-Mail Lernangebote, die es Ihnen ermöglichen Unterrichtsstoff zu erarbeiten, zu festigen und sich damit auch auf eventuelle Prüfungen vorzubereiten. Bitte nutzen Sie diese Angebote und zögern Sie nicht, Ihre Lehrkräfte über die bekannten Kommunikationswege zu kontaktieren.

Prüfungen der Vollzeitschulformen werden nach derzeitigem Stand regulär durchgeführt. Wenn es hier zu Veränderungen kommt werde ich Sie unverzüglich informieren.

Die DSD-Pro Prüfungen werden erst nach den Osterferien durchgeführt, ein genauer Termin folgt.

Weitere Informationen zu Besonderheiten, Änderungen und Neuigkeiten erhalten Sie demnächst über den Nachrichtendienst im Schulportal. Sehen Sie dort bitte regelmäßig nach.

Für Auszubildende in der dualen Ausbildung gilt Folgendes:

„Mit der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 wurde durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen…. Berufsschülerinnen und Berufsschüler müssen mit ihrem Ausbildungsbetrieb Kontakt aufnehmen und abklären, ob dort ihre Arbeitsleistung an den ausfallenden Berufsschultagen erwartet wird.“

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sind aufgefordert, „mit den Ausbildungsbetrieben Kontakt aufzunehmen und diese zu bitten, den Auszubildenden Lernzeiten einzuräumen, damit -diese in die Lage versetzt werden, Materialien, Aufgaben etc., die ihnen von den Berufsschulen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sinnvoll zu bearbeiten“.

Durch den Deutschen Handwerkskammertag wurde empfohlen, „alle Berufsprüfungen (Abschluss- und Gesellenprüfungen inklusive Teile von gestreckten Prüfungen, Zwischenprüfungen, Meister- und sonstige Fortbildungsprüfung) vorerst bis zum 24. April 2020 abzusagen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch über diesen Zeitpunkt hinausgehend Prüfungstermine abzusagen sind. Für einen über den 24. April hinausgehenden Zeitraum sind Empfehlungen jedoch derzeit nicht möglich.“

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Auszubildende, sollte sich bei Ihnen ein Verdacht oder eine Infektion mit Corona herausstellen, bitte ich Sie mir dies mitzuteilen, da ich jeden Fall an das Staatliche Schulamt melden muss. Ich hoffe aber, dass mir dies erspart bleibt und Sie und Ihre Familien weiterhin gesund bleiben.

Bitte vermeiden Sie soziale Kontakte und folgen Sie den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden.
Vielen Dank.

Alle Fahrten, die bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 durchgeführt werden sollten, sind abzusagen. Dies umfasst alle Schulfahrten, unabhängig davon, ob der Zielort vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen ist.

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an das Sekretariat, es ist täglich von 08:00 bis 12:00 Uhr besetzt.

Die Schulleitung erreichen Sie täglich telefonisch von 07:30 bis 14:30 Uhr.

Ich wünsche Ihnen in dieser schwierigen Lage alles Gute und hoffe für uns Alle eine baldige Rückkehr in ein normales Leben.

Ihr Schulleiter

Ralf Klinder

Schwalmstadt, 20.03.2020

Corona

Liebe Schülerinnen und Schüler,

liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

aufgrund eines bestätigten Corona-Falles an unserer Schule hat der Landrat entschieden, dass der BerufsschulCampus Schwalmstadt ab Montag, d. 16.03.2020 bis auf Weiteres geschlossen bleibt.

Auszubildende verbleiben während der Zeit der Schulschließung in ihren Ausbildungsbetrieben. Aktuelle Informationen zu den geplanten IHK-Prüfungen sind über die Homepage der IHK abzurufen.

Praktika werden für alle Schulformen (10PuSch, 11SPA und 10BÜA, auch für Jahrespraktika der 11FOS, 12SPA sowie Langzeitpraktikanten 10BÜA) ausgesetzt.

  • 10 PuSch - Praktikum entfällt
  • 10 BÜA - Praktikum entfällt
  • 11 SPA - Praktikum entfällt
  • 11 FOS - Praktikum entfällt
  • 12 SPA - Praktikum entfällt

Die Praktikantinnen und Praktikanten werden gebeten, die Praktikumsbetriebe unter Hinweis auf die festgelegte Regelung durch das HKM zu informieren.

Auf unserer Homepage https://berufsschulcampus.de und dem Schulportal Hessen folgen in den kommenden Tagen weitere Informationen.

 

Update 13.03.2020, 16:30 Uhr

Die IHK-Organisation sieht sich angesichts der momentanen Lage gezwungen, die bundeseinheitlichen schriftlichen und praktischen Zwischen- und Abschlussprüfungen Teil 1 in allen Ausbildungsberufen abzusagen.

Quelle: https://www.ihk-kassel.de/beratung-service/ausbildung-und-weiterbildung/coronavirus-pruefungen-abgesagt-4728306

 

Update 14.03.2020, 21:23 Uhr

Praktika werden für alle Schulformen (10PuSch, 11SPA und 10BÜA, auch für Jahrespraktika der 11FOS, 12SPA sowie Langzeitpraktikanten 10BÜA) ausgesetzt. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden gebeten, die Praktikumsbetriebe unter Hinweis auf die festgelegte Regelung durch das HKM zu informieren.

 

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