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Liebe Mitglieder der Schulgemeinde des BerufsschulCampus Schwalmstadt,

 

mit meinem heutigen Schreiben erhalten Sie Informationen, in welcher Form der Schulbetrieb ab dem 27.04.2020 wiederaufgenommen wird.

Als Anlagen erhalten Sie dazu das Schreiben des Hessischen Kultusministeriums zur Wiederaufnahme des Schulbetriebes, den Hygieneplan des Landes Hessen (Anhang zum Hygieneplan: Hinweise zum Umgang mit den Behelfs-/Alltagsmasken), die Hygieneempfehlungen des Kreises und das Hygienekonzept der Schule.

 

Für folgende Vollzeitklassen beginnt am Montag, d. 27.04.2020 um 07:30 Uhr der Unterricht:

Fachoberschule 12 FOT, 12 FOV1, 12 FOV2

Fachschule für Sozialwesen: 02 FSP1, 02 FSP2

Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz: 12 SPA1, 12 SPA2

 

Von den Teilzeitklassen starten diejenigen, die in diesem Schuljahr eine Abschlussprüfung absolvieren.

Das sind die Abschlussklassen der Informatiker 12 IT, der Einzelhändler/innen 12 EHDL, der Kaufleute für Büromanagement 12 MANA, der Industriekaufleute 12 INDK, der Bäcker 12 Bä und der Bäckerei- und Fleischereifachverkäufer/innen 12 BVFV.

Weiterhin starten die Verkäufer/innen der 11 EHDL, die in diesem Jahr ihre Prüfung ablegen und die Elektriker der 12ELEK, die ihre Prüfung vorziehen werden. Für diese Klassen gelten die regulären Berufsschultage.

 

Alle Lehrkräfte erhalten ihre für die ab Montag geltenden Stundenpläne mit einem gesonderten Schreiben, die Lernenden am ersten Schultag mit Unterrichtsbeginn. Hier sind nur die in Präsenzunterricht stattfindenden Unterrichtstunden aufgeführt.

Einen Start für die Klasse 10 InteA2 zur Vorbereitung auf die Sprachdiplomprüfung ist noch nicht entschieden. Bisher ist noch kein Beginn ab dem 27.04. 2020 gestattet.

 

Für alle anderen Klassen gilt weiterhin die Unterrichtung auf digitalem Weg, nach Möglichkeit mit dem Schulportal LANIS, im Rahmen des regulären Stundenplans.

Die Lehrkräfte stellen dazu ihren Schülerinnen und Schülern Aufgaben entsprechend ihren Stundenanteilen zur Verfügung und geben Ihnen notwendige Rückmeldungen.

Lehrkräfte, die nicht im Präsenzunterricht eingesetzt sind, stehen im Rahmen ihrer regulären Stundenpläne für Unterricht zur Verfügung und haben in dieser Zeit eine telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten.

Für die Klassen der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (10 BÜA und 11 BÜA) und die PuSch-Klasse (10 PuSch) sind die geplanten Prüfungen in diesem Jahr ausgesetzt, hier erfolgt eine Bewertung und Vergabe der Abschlüsse nach dem bisherigen Notenbild.

 

Alle Praktika sind bis zum Schuljahresende ebenfalls ausgesetzt. Dies betrifft die 11 Fachoberschule und die 12 Sozialassistenz. Die Klassenlehrkräfte organisieren hier bitte, dass die Praktikumsbetriebe informiert werden.

 

Der Unterricht ab dem 27.04.2020 wird unter Einhaltung strenger Auflagen und hygienischer Vorschriften erfolgen, wie Sie den Hygienekonzepten entnehmen können.

Trotzdem gilt es für Personen, die zur Risikogruppe gehören, einiges zu beachten.

Zum Begriff der Risikogruppe – d. h. Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 haben:

  • Das Risiko einer schweren Erkrankung mit COVID-19 steigt stetig mit dem Alter an. Insbesondere Menschen ab 60 Jahren können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken. Der Einsatz von Lehrkräften im Präsenzunterricht, die 60 Jahre und älter sind, darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Bitte klären sie dies mit ihrer Abteilungsleitung.
  • Auch verschiedene Grunderkrankungen wie Herzkreislauferkrankungen (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 zu erhöhen. Als Nachweis über die Nichteinsetzbarkeit im Präsenzunterricht dient zunächst eine dienstliche Versicherung der Lehrkraft, die aktenkundig gemacht wird. Ein entsprechendes Attest ist dann nachzureichen.
  • Für Patienten/innen mit unterdrücktem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken) besteht ein höheres Risiko. Als Nachweis über die Nichteinsetzbarkeit im Präsenzunterricht dient zunächst eine dienstliche Versicherung der Lehrkraft, die aktenkundig gemacht wird. Ein entsprechendes Attest ist dann nachzureichen.
  • Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Ein entsprechender Einsatz erfolgt nicht, sofern mittels ärztlicher Bescheinigung bestätigt wird, dass ein Einsatz im Präsenzunterricht aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann.
  • Lehrkräfte, die bei einer Infektion mit COVID-19 dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Präsenzunterricht befreit. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne der obigen Kriterien in einem Hausstand leben. Als Nachweis über die Nichteinsetzbarkeit im Präsenzunterricht dient zunächst eine dienstliche Versicherung der Lehrkraft, die aktenkundig gemacht wird. Ein entsprechendes Attest ist dann nachzureichen.
  • Ebenfalls von der Erteilung von Präsenzunterricht sollen aufgrund der bestehenden besonderen Fürsorgepflicht ausgenommen werden:
    - schwangere oder stillende Lehrkräfte

    Auch wenn das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz nicht höher bewertet wird, ist zu bedenken, dass bei einer Erkrankung der Schwangeren unter Umständen nicht alle zur Verfügung stehenden Medikamente verabreicht werden können. Dadurch kann es zu einer Gefährdung infolge von notwenigen therapeutischen Maßnahmen kommen. Auch die psychischen Belastungen sind zu berücksichtigen, d. h. es ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie bei vielen betroffenen Frauen erhebliche Ängste auslöst. Soweit sich eine schwangere oder stillende Lehrkraft zur Erteilung des Präsenzunterrichts bereit erklärt, bestimmt § 10 Abs. 3 MuSchG, dass vor der Aufnahme des Präsenzunterrichts die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 MuSchG zu treffen sind.

 

Weitere Hinweise:
Alle Lehrkräfte, die aus den o. g. Gründen an der Erteilung von Präsenzunterricht einstweilen nicht teilnehmen, bleiben grundsätzlich weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Die Schulleitung setzt diese Lehrkräfte für geeignete anderweitige Unterstützungsaufgaben (z.B. Unterstützung bei den unterrichtsersetzenden Lernangeboten wie der Versorgung der Schülerinnen und Schüler, die auf digitalem Wege nicht erreicht werden können) ein.

Insofern eine Lehrkraft aus den o. g. Gründen nicht im Präsenzunterricht eingesetzt wird, ist dies von der Schulleitung zu dokumentieren.

 

Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbetrieb weiter nach ärztlicher Bescheinigung befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand leben.

 

Nähere Informationen zur Ausgestaltung des Schulbetriebes entnehmen Sie bitte den angefügten Schreiben.

 

Liebe Lehrkräfte, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Lernende mir ist bewusst, dass wir auch in den kommenden Wochen wieder vor neuen Herausforderungen stehen und von allen Beteiligten viel Geduld, Kraft und Engagement abverlangt wird. Dafür bedanke ich mich bei Ihnen ausdrücklich und wünsche uns für die anstehende Prüfungsphase viel Erfolg und bestes Gelingen.

Alles Gute für Sie und bleiben Sie gesund.

 

 

Freundliche Grüße

 
Ralf Klinder

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